Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Akademischer Arbeitskreis Schienenverkehr an der Technischen Universität Darmstadt“, abgekürzt „AKA-Bahn“.
- Sitz des Vereins ist Darmstadt.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09. des Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist die Förderung und Erhaltungder Lehre und Forschung auf dem Gebiet des Schienenverkehrs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Unterstützung wissenschaftlicher Kontakte zwischen Mitgliedern des Vereins und Forschungsinstitutionen, Herstellern, Betreibern, Abnahmeinstitutionen sowie Nutzern schienengebundener Verkehrsanlagen und deren Komponenten,
- Unterstützung interdisziplinärer Zusammenarbeit bei Forschung und Lehre,
- Förderung, Vermittlung und Angebot von Seminaren, Praktika und qualifizierter Ausbildung auch über den Rahmen des Studiums hinaus,
- Förderung des Aufbaus und der Unterhaltung von Anlagen, Gerätschaften und Gegenständen, die der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Schienenverkehrs dienen. Insbesondere ist das Signallabor als einzigartige Anlage zu erhalten und wenn möglich zu erweitern,
- Dokumentation der Entwicklung des Schienenverkehrs,
- Förderung und Präsentation der Umsetzung von Innovationen und Forschungsergebnissen in die Praxis und umgekehrt von Praxisfragen in konkret formulierte Forschungsziele.
Unter Schienenverkehr sind auch sonstigespurgebundene Verkehrssysteme zu verstehen und soweit möglicheinzubeziehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich undunmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
DerVerein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur fürdie satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keinePerson durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sindoder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittelnder Körperschaft.
§ 4 Mitgliedschaft
- Es wird unterschieden zwischen
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktives Mitglied kann sein, wer regelmäßig an der Arbeit des Vereins teilnimmt. Die Mitgliederversammlung bestimmt im voraus, ab wann eine Tätigkeit im Verein als regelmäßig gilt. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, inwieweit auch die Bereitstellung von Mitteln als aktive Mitarbeit gewertet werden kann.
Diese Regelung gilt auch für juristische Personen. Die entsprechende Arbeitsbeteiligung ergibt sich aus der regelmäßigen Entsendung einer oder mehrerer Vertreter.
Zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaft ist ein Antrag und die Aufnahme durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung notwendig.
- Förderndes Mitglied kann sein, wer die Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützt. Zum Erwerb der fördernden Mitgliedschaft ist ein Antrag und die Aufnahme durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung notwendig.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an natürliche und juristische Personen verliehen werden, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der aktiven Mitglieder und sind vom Beitrag und der Pflicht zur aktiven Mitarbeit befreit.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, die an den Vorstand zu richten ist, durch Tod, Auflösung oder Ausschluss. Der Ausschluss kann bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten erfolgen. Zum Ausschluss ist ein Vorstandsbeschluss mit 3/4-Mehrheit und die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Dem entsprechenden Mitglied ist ausreichend Gelegenheit zur Aussprache und Verteidigung zu gewähren.
- Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Form und Höhe dieses Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
- Die Mitgliederversammlung (kurz MV) ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie ist zuständig für die Entgegennahme der Berichte
- des Vorstandes,
- der Revisoren,
- des Beirats,
- der Ausschüsse und
- der sonstigen Funktionsträger.
- Sie wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
- den Vorstand,
- die Revisoren und
- die sonstigen Funktionsträger.
- Auf Antrag sind die Wahlen geheim durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beitragsordnung,
- die Geschäfts- und Arbeitsordnung,
- die Verteilung der Mittel,
- die Anträge der Mitglieder und
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Sie entscheidet mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über
- Satzungsänderungen,
- die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und
- die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich zu Anfang des Geschäftsjahres statt. Dabei ist der Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
Die Einladung erfolgt durch Aushang im Eingangsbereich des Fachgebiets Bahnsysteme und Bahntechnik im ersten Stock des Institutsgebäude Maschinenbau (L1|01) am Standort Lichtwiese, Otto-Berndt-Straße 2, 64287 Darmstadt, mit einer Frist von vier Wochen durch den Vorsitzenden.
Anträge zu Satzungsänderungen, Geschäfts-, Beitrags- und Arbeitsordnung sowie zur Aufnahme von Ehrenmitgliedern sind in der Einladung zu vermerken.
Bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung (siehe oben) oder sonstiger Art gestellt werden. Danach können Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die entsprechend in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Fördernde Mitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Vorgaben der Satzung.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand auch nach Ablauf seiner Amtszeit in seinem Amt.
§ 7 Revision
- Die Revision überwacht die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, der Wirtschaftlichkeit sowie der Kassenführung.
- Sie besteht aus mindestens zwei Revisoren, die von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählen sind und nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren sind der MV zu ausführlicher und wahrheitsgetreuer Berichterstattung verpflichtet. An Dritte dürfen sie keine Erkenntnisse ihrer Revisorentätigkeit weitergeben.
§ 8 Beirat
Zwecks wissenschaftlicher und technischer Beratungder Vereinsorgane und Mitglieder kann ein Beirat aus Fachleutengebildet werden, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. DieMitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats werden vonder Mitgliederversammlung berufen.
§ 9 Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Zur Erledigung bestimmter Aufgaben des Vereinskann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Ausschüsse undArbeitsgruppen berufen.
§ 10 Schriftführer
- Zum Nachweis der Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und anderer Vereinsorgane ist deren Niederschrift notwendig. Die Niederschrift ist vom Anfertigenden zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung wählt zur Erstellung und Verwaltung der Niederschriften mindestens einen Schriftführer. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Personalunion mit Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Sollte bei einer beschlussfassenden Versammlung kein Schriftführer anwesend sein, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte einen entsprechenden Vertreter, der das Protokoll erstellt.
§ 11 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, indem eineordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheitvon 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Der Antragauf Auflösung des Vereins muss ausdrücklich als Tagesordnungspunktin der Einladung aufgeführt sein.
§ 12 Übergang des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oderWegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen andie Vereinigung von Freunden der Technischen Universität zuDarmstadt (Ernst Ludwig Hochschulgesellschaft), Darmstadt, die esunmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Aufbauund Erhalt eines Eisenbahnsignallabors in Darmstadt zu verwenden hat“
So beschlossen Darmstadt, den 14.12.2014.
Satzung als PDF
2014-12-14_Satzung.pdf